(WaStrVermRG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 21.05.1951


§ 7 WaStrVermRG

Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.