(WaStrVermRG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 21.05.1951


§ 3 WaStrVermRG

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.