(WaStrVermRG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 21.05.1951


§ 2 WaStrVermRG

Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.