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(WaStrÜbgVtr)
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Ausfertigungsdatum: 29.07.1921


§ 10 WaStrÜbgVtr

Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.

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