(WaStrSchlBetrZV 2013)
Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

Ausfertigungsdatum: 22.11.2012


§ 2 WaStrSchlBetrZV 2013 Betrieb

Fahrzeuge und Verbände müssen bis Ende der festgelegten Betriebszeiten in die Schleusenkammer eingefahren sein.