(WaStrG)
Bundeswasserstraßengesetz

Ausfertigungsdatum: 02.04.1968


§ 4 WaStrG Einvernehmen mit den Ländern

Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.