(WaStrG-KostV)
Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Ausfertigungsdatum: 08.11.1994


§ 2 WaStrG-KostV

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.