(WaStrAbG)
Bundeswasserstraßenausbaugesetz

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016


§ 4 WaStrAbG

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.