Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG)
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 24.08.1965


§ 7 WasSiG Zusatzplanung

(1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.