Ausfertigungsdatum: 24.08.1965
Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.