Wassermotorräder-Verordnung (WasMotRV)
Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 31.05.1995


§ 5 WasMotRV Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser

Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.