(WasKwV)
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Ausfertigungsdatum: 26.10.1944


§ 3 WasKwV Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.