Ausfertigungsdatum: 26.10.1944
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden:
(2) ...
(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.