(WasKwV)
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Ausfertigungsdatum: 26.10.1944


§ 1 WasKwV Steuerbegünstigte Unternehmen

Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.