Ausfertigungsdatum: 18.10.2007
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.