Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)
Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte

Ausfertigungsdatum: 14.12.1994


§ 1 WahrnV Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1.
formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere
a)
Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel und zur Einreichung der Erfinderbenennung,
b)
Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,
c)
Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,
d)
Feststellung, dass die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 40 Abs. 4 des Patentgesetzes) oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 3 des Patentgesetzes) oder die Priorität nicht fristgerecht beansprucht wurde oder die Prioritätserklärung aus sonstigen Gründen formell unwirksam ist,
e)
Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt,
f)
Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag oder wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gilt,
g)
Feststellung, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt,
h)
Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde;
2.
Prüfung der Anmelderidentität oder einer wirksamen Rechtsnachfolge bei Inanspruchnahme einer Priorität;
3.
formelle Bearbeitung von Recherche- und Prüfungsanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt;
4.
Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes sowie Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von fällig gewordenen und verfallenen Gebühren mit Ausnahme der Beschwerdegebühr und der Einspruchsgebühr;
5.
Feststellung, dass das Patent wegen Verzichts des Patentinhabers oder wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;
6.
Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen sowie von deren Rücknahme oder deren Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;
7.
Entscheidung über Anträge auf
a)
Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Patents betrifft,
b)
Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung,
c)
Eintragung eines Registervermerks über die Eröffnung oder die Beendigung eines Insolvenzverfahrens, über eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, über eine Verpfändung oder über ein sonstiges dingliches Recht;
8.
Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;
9.
formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;
10.
formelle Bearbeitung des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens einschließlich der Feststellung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;
11.
formelle Weiterbearbeitung rechtskräftiger Beschlüsse und Urteile des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht oder vom Bundesgerichtshof festgelegten Publikationsunterlagen;
12.
Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt;
13.
formelle Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt oder als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung als vorschriftsmäßige nationale Anmeldung für Deutschland gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer iii oder gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags beendet ist, sowie der Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß Artikel III § 4 Absatz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen als zurückgenommen gilt;
14.
Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents und auf fehlende Mutwilligkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat;
15.
Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Patent.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1.
Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;
2.
Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfassung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder ausgeschiedene Anmeldungen erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen;
3.
Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inländischen oder ausländischen Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;
4.
Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag auch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;
5.
Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Erteilungsbeschlusses;
6.
formelle Bearbeitung der Akten im Rahmen der Patenterteilung, insbesondere
a)
formelle Bearbeitung der Erteilungsverfügung,
b)
Vorbereitung der Publikation der Patentschrift;
7.
formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;
8.
Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort des Anmelders oder Inhabers eines Patents, die Änderung von Vertreterangaben oder die Änderung von Angaben zum Zustellungsbevollmächtigten betrifft.

(3) Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 15 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmeldungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entsprechend anzuwenden.