(WahlPrG)
Wahlprüfungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951


§ 9 WahlPrG

Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.