(WahlO Post)
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

Ausfertigungsdatum: 22.02.2002


§ 7 WahlO Post

Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.