(WahlO Post)
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

Ausfertigungsdatum: 22.02.2002


§ 2 WahlO Post

Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.