| Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
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                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | 
                
                    | 1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzenb)
                                Anwendersoftware nutzenc)
                                Daten sichern und pflegend)
                                Vorschriften zum Datenschutz beachten | 2*) |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwendenf)
                                Sachverhalte darstellen |  | 3*) | 
                
                    | 6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwendenb)
                                Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfenc)
                                Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen | 4*) |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)
                                Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellenf)
                                Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteng)
                                Gespräche situationsgerecht führenh)
                                Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen |  | 5*) | 
                
                    | 7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern (§ 4 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Sicherheitsausrüstungen einsetzenb)
                                Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenc)
                                Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauend)
                                Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführene)
                                Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichtenf)
                                Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlasseng)
                                verkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen | 6 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                
                            i)
                                Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichernk)
                                Wasserbaustellen räumen und übergeben |  | 4 | 
                
                    | 8 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen (§ 4 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellenb)
                                technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)
                                Standlinien einrichten, fluchten und winkelnd)
                                Profillehren für Böschungen ansetzene)
                                Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragenf)
                                Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstelleng)
                                Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigenh)
                                Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren | 6*) |  | 
                
                    | 
                            i)
                                Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden |  | 2*) | 
                
                    | 9 | Herstellen von Bauwerksteilen (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählenb)
                                Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagernc)
                                Holzverbindungen herstellend)
                                Schalungen für Bauteile herstellene)
                                Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauenf)
                                Beton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandelng)
                                Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewertenh)
                                Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandelni)
                                Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen | 12 |  | 
                
                    | 
                            k)
                                Böden prüfen und verwendenl)
                                Bitumen und Asphalt prüfen und verwendenm)
                                waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführenn)
                                Beton- und Stahlbetonteile instand halten und saniereno)
                                Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden |  | 4 | 
                
                    | 10 | Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand haltenb)
                                handgeführte Maschinen bedienenc)
                                Geräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienend)
                                Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen | 3 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenf)
                                Geräte und Maschinen warteng)
                                Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen |  | 2 | 
                
                    | 11 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern (§ 4 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellenb)
                                Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellenc)
                                Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführend)
                                Maßnahmen der Flussregelung durchführen | 7 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Regelungsbauwerke herstellen und unterhaltenf)
                                Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreibeng)
                                Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifenh)
                                Bauwerke nach Aufgabenblättern überwacheni)
                                Bauwerksschäden feststellen und dokumentierenk)
                                Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachenl)
                                Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden |  | 12 | 
                
                    | 12 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen (§ 4 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten | 6 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Ufertreppen herstellen und instand haltenc)
                                Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand haltend)
                                Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen |  | 3 | 
                
                    | 13 | Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern (§ 4 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachtenb)
                                ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigenc)
                                Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassend)
                                Vegetation nach Arten und Funktionen unterscheidene)
                                Lebendbauweisen auswählen und einbauen | 6 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Pflege- und Entwicklungspläne umsetzeng)
                                Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführenh)
                                durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und meldeni)
                                Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen |  | 5 | 
                
                    | 14 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz (§ 4 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen | 2 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand haltenc)
                                Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen |  | 6 | 
                
                    | 15 | Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung (§ 4 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwendenb)
                                Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollierenc)
                                Bautagebücher führend)
                                Tagesberichte kontrollierene)
                                Baufortschritt prüfen und dokumentierenf)
                                Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen |  | 10 | 
                
                    | 16 | Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser (§ 4 Nr. 16)
 | Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten: 
                            a)
                                Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwendenb)
                                Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen | 4 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentierend)
                                Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmene)
                                Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen |  | 5 | 
                
                    | Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser: 
                            f)
                                Schifffahrtszeichen zuordneng)
                                Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen | 6 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einzieheni)
                                feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen |  | 3 | 
                
                    | 17 | Durchführen von gewässerkundlichen Messungen (§ 4 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollierenb)
                                Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten | 3 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Abfluss- und Strömungsmessungen durchführend)
                                hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern |  | 2 | 
                
                    | 18 | Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr (§ 4 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten | 2 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirkenc)
                                Hochwasser- und Eismeldedienste durchführend)
                                bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirkene)
                                Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellenf)
                                Hochwasserschäden feststellen und melden |  | 4 | 
                
                    | 19 | Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten (§ 4 Nr. 19)
 | 
                            a)
                                schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheidenb)
                                schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwendenc)
                                Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwendend)
                                Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führene)
                                Taue und Drahtseile verwenden | 5 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln |  | 2 | 
                
                    | 20 | Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken (§ 4 Nr. 20)
 | 
                            a)
                                Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden | 2 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und wartenc)
                                bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken |  | 3 | 
                
                    | 21 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 21)
 | 
                            a)
                                Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2*) |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwendenc)
                                Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfend)
                                Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentierene)
                                zur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenf)
                                Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden |  | 3*) | 
                
                    | 
                            *)
                                Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |