(Wabau-AusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

Ausfertigungsdatum: 26.05.2004


Anlage Wabau-AusbV 2004 (zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1081 - 1087)


Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1. - 18. Monat19. - 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr. 5)
a)
Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
b)
Anwendersoftware nutzen
c)
Daten sichern und pflegen
d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
2*) 
e)
Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwenden
f)
Sachverhalte darstellen
 3*)
6Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6)
a)
berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwenden
b)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfen
c)
Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen
4*) 
d)
Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellen
f)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
g)
Gespräche situationsgerecht führen
h)
Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
 5*)
7Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern
(§ 4 Nr. 7)
a)
Sicherheitsausrüstungen einsetzen
b)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen
e)
Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichten
f)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
g)
verkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen
6 
h)
Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse anwenden
i)
Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichern
k)
Wasserbaustellen räumen und übergeben
 4
8Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen
(§ 4 Nr. 8)
a)
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
b)
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Standlinien einrichten, fluchten und winkeln
d)
Profillehren für Böschungen ansetzen
e)
Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragen
f)
Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen
g)
Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen
h)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
6*) 
i)
Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden
 2*)
9Herstellen von Bauwerksteilen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählen
b)
Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagern
c)
Holzverbindungen herstellen
d)
Schalungen für Bauteile herstellen
e)
Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauen
f)
Beton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandeln
g)
Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten
h)
Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln
i)
Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen
12 
k)
Böden prüfen und verwenden
l)
Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden
m)
waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
n)
Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanieren
o)
Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden
 4
10Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten
b)
handgeführte Maschinen bedienen
c)
Geräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen
d)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
3 
e)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
f)
Geräte und Maschinen warten
g)
Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
 2
11Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern
(§ 4 Nr. 11)
a)
Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen
b)
Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellen
c)
Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführen
d)
Maßnahmen der Flussregelung durchführen
7 
e)
Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten
f)
Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreiben
g)
Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifen
h)
Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen
i)
Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren
k)
Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachen
l)
Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden
 12
12Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten
6 
b)
Ufertreppen herstellen und instand halten
c)
Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand halten
d)
Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen
 3
13Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern
(§ 4 Nr. 13)
a)
Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachten
b)
ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigen
c)
Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassen
d)
Vegetation nach Arten und Funktionen unterscheiden
e)
Lebendbauweisen auswählen und einbauen
6 
f)
Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen
g)
Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen
h)
durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und melden
i)
Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen
 5
14Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz
(§ 4 Nr. 14)
a)
Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen
2 
b)
Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand halten
c)
Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
 6
15Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung
(§ 4 Nr. 15)
a)
Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwenden
b)
Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollieren
c)
Bautagebücher führen
d)
Tagesberichte kontrollieren
e)
Baufortschritt prüfen und dokumentieren
f)
Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen
 10
16Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser
(§ 4 Nr. 16)
Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:
a)
Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden
b)
Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen
4 
c)
Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentieren
d)
Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmen
e)
Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen
 5
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:
f)
Schifffahrtszeichen zuordnen
g)
Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen
6 
h)
schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einziehen
i)
feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
 3
17Durchführen von gewässerkundlichen Messungen
(§ 4 Nr. 17)
a)
Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollieren
b)
Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten
3 
c)
Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen
d)
hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern
 2
18Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr
(§ 4 Nr. 18)
a)
Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten
2 
b)
bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirken
c)
Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen
d)
bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken
e)
Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellen
f)
Hochwasserschäden feststellen und melden
 4
19Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten
(§ 4 Nr. 19)
a)
schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheiden
b)
schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden
c)
Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwenden
d)
Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führen
e)
Taue und Drahtseile verwenden
5 
f)
Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln
 2
20Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken
(§ 4 Nr. 20)
a)
Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden
2 
b)
Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und warten
c)
bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken
 3
21Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 21)
a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
2*) 
b)
Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwenden
c)
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen
d)
Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentieren
e)
zur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
f)
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
 3*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.