Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)
Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

Ausfertigungsdatum: 22.03.1991


§ 22 VZOG Überleitungsvorschrift

Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.*