Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)
Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

Ausfertigungsdatum: 22.03.1991


§ 16 VZOG Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen

Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maßnahmen nach § 12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. § 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinngemäß.