Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1.
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Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
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Richter,
- 3.
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Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- 4.
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Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 4a.
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(weggefallen)
- 5.
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Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.