Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen 
        
            - 1.
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                zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden, 
- 2.
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                zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen, 
- 3.
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                zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt, 
- 4.
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                zum Verfahren nach § 6 Absatz 2, 
- 5.
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                zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9, 
- 6.
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                zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13, 
- 7.
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                zum Verfahren der Sperrung nach § 14.