Ausfertigungsdatum: 12.05.2004
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 912 - 921) |
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Abschnitt I: Berufliche Grundbildung | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
e) | Grundlagen der Existenzgründung und der Betriebsführung unterscheiden | ||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
4 | Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien planen und festlegen | 4 | |||
b) | Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln | ||||||
c) | Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren | ||||||
d) | Zeitbedarf ermitteln | ||||||
e) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten | ||||||
f) | Arbeitsergebnisse durch Soll-/ Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | ||||||
6 | Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden | 4 | |||
b) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren | ||||||
c) | Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden | ||||||
7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen | 5 | |||
b) | elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen | ||||||
c) | Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen | ||||||
d) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben | ||||||
e) | Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen | ||||||
f) | physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfungsergebnisse dokumentieren | ||||||
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen | 8 | |||
b) | betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen | ||||||
c) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden | ||||||
d) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | ||||||
e) | Datenträger handhaben und Datenschutz beachten, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen | ||||||
f) | Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren | ||||||
g) | Zeichnungen lesen und anwenden | ||||||
h) | Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden | ||||||
i) | Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden | ||||||
k) | Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten | ||||||
l) | Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden | ||||||
9 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgabe berücksichtigen | 3 | |||
b) | Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten | ||||||
c) | Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | ||||||
10 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden | 3 | |||
b) | Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären | ||||||
c) | Bedienelemente von Fahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Räder, Reifen und Fahrwerk anwenden | ||||||
d) | Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten der Fahrzeug- und Vulkanisationstechnik | ||||||
11 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden | 9 | |||
b) | Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern | ||||||
c) | Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren | ||||||
d) | mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren | ||||||
e) | hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüferergebnisse dokumentieren | ||||||
f) | Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | ||||||
g) | Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen | ||||||
h) | Reifen und Räder im Hinblick auf Bauarten, Normen und Bezeichnungen sowie nach äußerem Erscheinungsbild prüfen | ||||||
12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen | 16 | |||
b) | demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen | ||||||
c) | Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern | ||||||
d) | Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen | ||||||
e) | Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen | ||||||
f) | Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern | ||||||
g) | Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen | ||||||
h) | Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen | ||||||
i) | Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen einstellen | ||||||
k) | Werkstücke und Bauteile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften bohren und senken, Innen- und Außengewinde herstellen | ||||||
l) | Oberflächen von Gummiteilen durch Rauen und Schleifen vorbereiten, Unterschiede der Vulkanisations- und Erneuerungsverfahren beachten | ||||||
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung (2. Ausbildungsjahr) | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten, planen, kontrollieren und beurteilen | 3 | |||
b) | Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen feststellen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | ||||||
c) | Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen | ||||||
d) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | 3 | |||||
e) | Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen und protokollieren | ||||||
f) | Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren | ||||||
2 | Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten | 2 | |||
b) | Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten | ||||||
c) | Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserungen beachten | 2 | |||||
d) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | ||||||
e) | Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zusammenstellen | ||||||
3 | Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Schäden und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben systematisch eingrenzen, feststellen und protokollieren, Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen | 3 | |||
b) | Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfen | ||||||
c) | Leitungen und Leitungsanschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen | 3 | |||||
d) | physikalische Größen, insbesondere Winkel, Drücke und Temperaturen, prüfen und beurteilen | ||||||
e) | Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwenden, Messwerte beurteilen | ||||||
4 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) | a) | technische Informationen vermitteln, präsentieren und dokumentieren | 3 | |||
b) | Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs- und Haftungsrechts, auftragsbezogen beachten | ||||||
c) | Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, nutzen | 3 | |||||
d) | Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke erklären | ||||||
5 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten | 3 | |||
b) | Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen | ||||||
c) | Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen | 7 | |||||
d) | Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung einweisen | ||||||
e) | Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten | ||||||
f) | Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten | ||||||
g) | Reklamationen entgegennehmen und unter kundenspezifischen und betrieblichen Gesichtspunkten bearbeiten | ||||||
6 | Fügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Fügetechnik auswählen; Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen | 2 | |||
b) | Reihenfolge, Form- und Kraftschluss sowie Sicherung beachten | ||||||
7 | Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Berücksichtigung von Werk- und Hilfsstoffen bestimmen und einstellen | 3 | |||
b) | Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Werkstücke, der Verfahren sowie der Werk- und Hilfsstoffe auswählen und einrichten | ||||||
c) | Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften manuell und mit Maschinen bearbeiten | ||||||
d) | Flächen und Formen an Werkstücken und Bauteilen der Reifenmechanik und Vulkanisationstechnik aus Eisen, Nichteisenmetallen, Kunststoffen und Gummi bearbeiten | 4 | |||||
e) | Gummibauteile für verschiedene Anwendungsgebiete vulkanisieren | ||||||
f) | Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern | ||||||
8 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, der Reifenservice- und Vulkanisationseinrichtungen auswählen und einrichten | 2 | |||
b) | Funktionskontrollen durchführen und Störungen beseitigen | ||||||
c) | Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten | 4 | |||||
d) | Werkzeuge instand halten | ||||||
e) | Geräte, Maschinen und Anlagen warten | ||||||
9 | Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen (§ 5 Abs. 1 Nr. 17) | a) | Reparaturfähigkeit von Rädern, Reifen und Schläuchen unter Berücksichtigung der Normen und des äußeren Erscheinungsbildes prüfen und beurteilen | 5 | |||
b) | Reparaturmethode unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften auswählen, Reparaturarbeiten durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren | ||||||
c) | montierte Räder und Reifen auswuchten und anbauen | ||||||
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen (3. Ausbildungsjahr) | |||||||
A. Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Schäden und Störungen am Fahrwerk durch Radaufhängung, Rad- und Gummilager, Federung und Dämpfung, Radposition und Radstellung feststellen und beurteilen sowie Lenkung und Bremsen prüfen und beurteilen | 16 | |||
b) | Instandhalten von Fahrwerken unter Berücksichtigung von Herstellerangaben durchführen und die Ergebnisse dokumentieren | ||||||
c) | Bauteile und Baugruppen, insbesondere Klimaanlagen und Abgasanlagen, unter Berücksichtigung von Montageanleitungen und gesetzlichen Auflagen prüfen, demontieren, austauschen und montieren | ||||||
d) | Betriebseinrichtungen pflegen und warten | ||||||
2 | Instandhalten von Reifen und Rädern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Reifen und Räder unter Berücksichtigung von Einsatzzweck, Fahrzeugart und äußerem Erscheinungsbild auf Fehler und Schäden prüfen und bewerten | 16 | |||
b) | Reifen auswählen | ||||||
c) | Reifenluftdruckkontrollsysteme einbauen, prüfen und einstellen, Arbeiten dokumentieren | ||||||
d) | Laufflächen von Reifen nach Angaben des Materialherstellers instand setzen | ||||||
e) | Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren | ||||||
f) | Reifen und Räder von Zweirädern ein- und ausbauen | ||||||
3 | Verändern der Fahrdynamik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Fahrzeuge auf Sonderräder und -reifen umrüsten | 8 | |||
b) | Fahrwerke durch Änderung von Komponenten nach Kundenwünschen optimieren | ||||||
c) | Fahrzeugoptik durch Anbauteile ändern | ||||||
4 | Verkaufen von Produkten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Kundenbedarf ermitteln | 12 | |||
b) | Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit ihrer Wünsche unter Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Vorschriften informieren und beraten | ||||||
c) | Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten | ||||||
d) | Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereitstellung durchführen | ||||||
B. Fachrichtung Vulkanisationstechnik | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Instandsetzen von Reifen und Schläuchen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Reifen unter Berücksichtigung von Dimensionierung, Aufbau, Einsatz, Fahrzeugart und Belastung prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | 16 | |||
b) | Reifenluftdruckkontrollsysteme prüfen und anpassen | ||||||
c) | Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentieren | ||||||
d) | Schäden an Reifen auf Reparaturfähigkeit prüfen, Reparaturverfahren auswählen, Reparaturwerkstoffe unter Berücksichtigung von Gummimischungen auswählen und einsetzen | ||||||
e) | Instandsetzungen durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren | ||||||
f) | Klassifizierungen durchführen und dokumentieren | ||||||
g) | Ventile an Schläuchen ersetzen | ||||||
2 | Erneuern von Reifen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Reifen auf Erneuerungsfähigkeit prüfen und beurteilen, Erneuerungsverfahren auswählen, Reifen klassifizieren und Ergebnisse dokumentieren | 20 | |||
b) | Werkstoffe unter Berücksichtigung von formlosen und formgebenden Verfahren auswählen, Erneuerungsverfahren anwenden, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren | ||||||
c) | Betriebseinrichtungen, insbesondere Autoklaven, Heizpressen und Heizformen sowie Rau- und Belegmaschinen, warten | ||||||
d) | Betriebs- und Wertstoffe trennen und der Wiederverwertung zuführen | ||||||
3 | Warten und Instandsetzen von Fördergurten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Fördergurte und Förderbandanlagen unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Einsatz prüfen | 8 | |||
b) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit verschiedenen Verfahren durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren | ||||||
c) | Endlosverbindungen mit verschiedenen Verfahren herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren | ||||||
4 | Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Beschaffenheit von Oberflächen prüfen und beurteilen | 8 | |||
b) | Oberflächen für Gummiauskleidungen und -beläge unter Berücksichtigung des Werkstoffes oder des Verbundstoffes vorbereiten | ||||||
c) | Gummiauskleidungen und -beläge herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren | ||||||
d) | Oberflächen von Gummiauskleidungen und -belägen prüfen, Reparaturverfahren auswählen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen und dokumentieren |