(VÜbV)
Versehrtenleibesübungen-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 29.07.1981


§ 8 VÜbV

Zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen schließt die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisationen oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertragliche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sportgemeinschaften sind unzulässig.