(VÜbV)
Versehrtenleibesübungen-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 29.07.1981


§ 7 VÜbV

Die ärztliche Betreuung erfordert grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Arztes während der Übungsveranstaltungen. Von der ständigen Anwesenheit des betreuenden Arztes kann abgesehen werden, sofern dieser seine telefonische Rufbereitschaft für ausreichend hält und er die Übungsveranstaltung in angemessener Zeit erreichen kann.