(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
    
        (2) Ausgeschlossen werden:
        
            - 1.
- 
                Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten; 
- 2.
- 
                Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel; 
- 3.
- 
                Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind; 
- 4.
- 
                Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind; 
- 5.
- 
                Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten; 
- 6.
- 
                Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben; 
- 7.
- 
                Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können; 
- 8.
- 
                Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.