Steuerpflichtiges Vermögen ist
- 1.
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bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
- a)
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bei natürlichen Personender Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt,
- b)
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bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4);
- 2.
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bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).