Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, 
        
            - 1.
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                für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 
- 2.
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                    für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
                     
                        - a)
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                            eine Untersuchung, 
- b)
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                            eine Absonderung oder 
- c)
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                            eine behördliche Beobachtung.