Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
- 1.
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für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
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für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a)
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eine Untersuchung,
- b)
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eine Absonderung oder
- c)
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eine behördliche Beobachtung.