(VSchwKrSchV)
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Ausfertigungsdatum: 04.03.1994


§ 2 VSchwKrSchV Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.