Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
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Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
- a)
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virologische Untersuchung oder
- b)
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serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;
- 2.
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Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.