(VRV)
Vereinsregisterverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1999


§ 8 VRV Führung des Namensverzeichnisses

Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.