Ausfertigungsdatum: 10.02.1999
(1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen.
(2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Gegenstandslos sind alle Eintragungen eines Registerblatts namentlich, wenn
(3) Ist ein Registerblatt zu Unrecht geschlossen worden, so wird die Schließung rückgängig gemacht.
(4) Die geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung elektronisch aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt werden, wenn sie elektronisch auch beim Registergericht abrufbar sind.