(VRV)
Vereinsregisterverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1999


§ 33 VRV Umfang des automatisierten Datenabrufs

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.