(VRV)
Vereinsregisterverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1999


§ 18 VRV Grundsatz

Wird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.