(VRV)
Vereinsregisterverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1999


§ 15 VRV Erreichbarkeit des Vereins

Bei der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6 Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen, kann das Registergericht den Verein auffordern, die Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen.