Vorruhestandsgesetz (VRG)
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

Ausfertigungsdatum: 13.04.1984


§ 11 VRG Verfahren

(1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.

(2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141g des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. § 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.