Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 2 VoZählG 1987 Erhebungseinheiten

(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte (Volks- und Berufszählung), Wohnungen (Wohnungszählung), Gebäude mit Wohnraum und ständig bewohnte Unterkünfte (Gebäudezählung) sowie nichtlandwirtschaftliche Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung).

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen (§ 12 Melderechtsrahmengesetz - MRRG) sind in jeder Wohnung einem Haushalt zuzuordnen.