Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 1 VoZählG 1987 Art und Stichtag der Erhebung

(1) Nach dem Stand vom 25. Mai 1987 (Zählungsstichtag) werden flächendeckend eine Volks- und Berufszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.

(2) Die Ergebnisse der Zählungen bilden Grundlagen für politische Entscheidungen in Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden auf den Gebieten Wirtschaft und Soziales, Wohnungswirtschaft, Raumordnung, Verkehr, Umwelt sowie Arbeitsmarkt und Bildungswesen. Die Zählungen vermitteln zugleich Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik und sind Grundlage für die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl von Bund, Ländern und Gemeinden durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

(3) Mit der Gebäudezählung kann bis zu sechs Monaten vor dem Zählungsstichtag begonnen werden.

(4) Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse sind mit einem Auswahlsatz bis zu 0,2 vom Hundert der Befragten bei den Erhebungsmerkmalen nach § 5 Nr. 1, 3 und 5 zulässig.