Ausfertigungsdatum: 15.01.1965
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1, § 936 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.