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Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPV)
Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Ausfertigungsdatum: 04.12.2014


§ 5 VollstrPV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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