Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen