VIS-Zugangsgesetz (VISZG)
Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem

Ausfertigungsdatum: 06.05.2009


§ 4 VISZG Datenschutzkontrolle

Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.