Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Ausfertigungsdatum: 03.06.2016


§ 6 VfAusbV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.