Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Ausfertigungsdatum: 03.06.2016


§ 12 VfAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.