Ausfertigungsdatum: 19.10.1971
Zur Vermeidung oder Verminderung von Bergschäden und von anderen nachteiligen Einwirkungen durch stillgelegte unterirdische bergbauliche Anlagen wird auf Grund des § 32 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 257) im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, den anderen Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet: