Verwahrungsanordnung (VerwAnO)
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

Ausfertigungsdatum: 19.10.1971


§ 22 VerwAnO

Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.