Verwahrungsanordnung (VerwAnO)
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

Ausfertigungsdatum: 19.10.1971


§ 20 VerwAnO

An die Stelle des Rates des Bezirkes tritt in den Fällen des § 17 Absätze 2 bis 4, des § 18 Absätze 3 und 4 und des § 19 Absätze 1 und 3 der Rat des Kreises, soweit der Rat des Bezirkes den Rat des Kreises mit der Durchführung der Aufgaben beauftragt.