(VertrGüterstG)
Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Ausfertigungsdatum: 04.08.1969


§ 5 VertrGüterstG

Für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 Abs. 1, für die Aufnahme der Anmeldung zum Güterrechtsregister und für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 3.000 Deutsche Mark.